Dieses Vorgehen widerspreche Treu und Glauben. Die Vorinstanz hält dazu in der angefochtenen Verfügung fest, das AfU habe die X. AG im erwähnten Schreiben vom 16. November 2007 gebeten, ihm eine neue Rechnung zuzustellen, welche man in der gewünschten Frist von 30 Tagen begleichen und der A. AG dann zusammen mit den anderen Aufwänden zukommen lassen werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nie davon ausgehen können, dass das AfU diese Kosten übernehme. Die X. AG habe nicht die Rechnung über den Gesamtbetrag zustellen lassen können, da die Kosten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierten.