Sie habe daher davon ausgehen dürfen, sie müsse nur die Rechnung für Entsorgung von Hausrat bezahlen, welche die X. AG gemäss Aufforderung des AfU effektiv an sie adressiert habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb das AfU nicht bereits die Rechnung vom 16. November 2007 zur direkten Bearbeitung an sie weitergeleitet oder mittels förmlicher beschwerdefähiger Verfügung eröffnet habe. Sie habe erstmals aus der Rechnung vom 9. Januar 2008 ersehen können, dass sie nun entgegen der früheren Verlautbarungen einen Betrag von CHF 411‘908.20 zu begleichen habe.