Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei während der Abpumparbeiten und der folgenden Monate im Glauben gelassen worden, aufgrund der Versicherungsdeckungen und Gesetzgebung hätten die fraglichen Abpumparbeiten keine Kostenfolgen für sie. Die X. AG habe auch dem AfU am 16. November 2007 Rechnung gestellt, worauf dieses geantwortet habe, man werde «nur den Teil begleichen, der im Zusammenhang mit der Entsorgung vom Öl-Wassergemisch besteht». Sie habe daher davon ausgehen dürfen, sie müsse nur die Rechnung für Entsorgung von Hausrat bezahlen, welche die X. AG gemäss Aufforderung des AfU effektiv an sie adressiert habe.