Die entsprechenden Kosten sind von ihm bzw. den zuständigen Versicherungen bezahlt worden. c) Als Zwischenresultat kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin und damit als Verursacherin im Sinne von Art. 54 GSchG bzw. Art. 59 USG zu qualifizieren ist und daher grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, die zur Abwehr der ihr zuzurechnenden unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer anfielen. 4.a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei während der Abpumparbeiten und der folgenden Monate im Glauben gelassen worden, aufgrund der Versicherungsdeckungen und Gesetzgebung hätten die fraglichen Abpumparbeiten keine Kostenfolgen für sie.