Vielmehr war es offensichtlich auch im Interesse der Beschwerdeführerin, dass das Wasser-Öl-Gemisch wie auch sämtliches verschmutztes Material von ein und derselben Firma möglichst rasch abgesaugt bzw. entsorgt wurde. Weiter liegt es auf der Hand, dass die Kellerräumlichkeiten innert nützlicher Frist vollständig ausgepumpt und gereinigt werden mussten, da ein erneutes Anschwellen der Aare mit einer weiteren Gefährdung für die Umwelt einige Tage oder wenige Wochen später nicht ausgeschlossen werden konnte, und die A. AG und deren Mieter zweifellos wieder über die entsprechenden Räume verfügen können wollten.