den notorisch kritischen Verbindungsstellen mit dem Boden bzw. der Bodenplatte des Untergeschosses. Doch ist dies vorliegend gar nicht massgebend. Es zählt, wie oben erwähnt, die Sicht ex ante. Der Informations- und Wissensstand im Zeitpunkt, als die Massnahmen angeordnet wurden, kann nicht mit demjenigen verglichen werden, den man heute – nach aufwändigen Abklärungen und Gutachten – hat. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie bzw. ihre Organe hätten bereits im Zeitpunkt, als der Keller überflutet und das Öl ausgelaufen war, erkannt, dass die Gefahr weniger gross war, als vom Pikettfunktionär angenommen, und Massnahmen nicht dringend gewesen wären.