Die getroffenen Massnahmen sind aufgrund dieser Anhaltspunkte zweifellos vertretbar und es ist bei der Einschätzung der Gefahrenlage nicht zu einer Ermessensüberschreitung gekommen. Es mag durchaus sein, dass sich die Gefahr – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – im Nachhinein als etwas weniger konkret und nicht so unmittelbar drohend erwiesen hat, wie am 10. August 2007 angenommen.