O., N 36 f. zu Art. 59). ee) Im vorliegenden Fall war das Untergeschoss der Liegenschaft der A. AG bereits überflutet und Öl war ausgeflossen, als die Behörden eingeschaltet wurden. Wie es im Keller genau aussah, wussten die Pikettfunktionäre daher nicht. Aus Sicherheitsgründen (Dämpfe, allfällige Gräben/Vertiefungen im Boden) hat er den Keller auch am 10. August 2007 nicht betreten, als nur noch das Wasser-Öl-Gemisch von ca. 50 bis 60 cm Höhe in den Räumen stand.