Die der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen sind in der Regel zunächst dürftig. Das Ausmass einer Gefahr oder eines Schadens lässt sich oft erst beurteilen, nachdem aufwändige Abklärungen getroffen wurden. Dies ist insbesondere bei der Bemessung der Ersatzforderung zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde ist aber auch bei der Einschätzung der Gefahrenlage ein Ermessensspielraum einzuräumen. Solange das Ermessen korrekt wahrgenommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden (USG-Kommentar, a.a.O., N 36 f. zu Art.