Die blosse Möglichkeit eines Schadenseintritts ist unmassgeblich. Soweit die Behörde auf eine allgemeine oder bloss entfernteste Bedrohungslage reagiert, können den Verursachern auf der Grundlage von Art. 59 USG keine Kosten auferlegt werden. In komplexen Situationen wird man überdies auf die Grösse des Schadenspotentials abstellen; je schwerwiegender eine drohende Einwirkung, desto früher ist der Staat zu Abwehrmassnahmen berechtigt und verpflichtet. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen sind ex ante zu beurteilen. Die Dringlichkeit der Massnahmen muss dabei berücksichtigt werden. Die der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen sind in der Regel zunächst dürftig.