aufnehmen sollen. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin fest, dass spätestens nach dem Wochenende vom 11./12. August 2007 keine Dringlichkeit mehr bestanden habe und der X. AG der Auftrag hätte entzogen werden müssen. cc) Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdeführerin stütze, enthalte ausdrücklich keine Ausführungen zur effektiven Kenntnislage, dem zeitlichen Druck, der Zuständigkeit für Massnahmen etc. Der Gutachter habe viel Zeit zur Verfügung gehabt, um Abklärungen und Berechnungen vorzunehmen, und er habe den «Pumpensumpf» besichtigen können.