Letztlich hatten schon gemäss § 4 des Gesetzes über die Schaffung einer Ölwehr vom 6. Oktober 1968 (BGS 712.921) die Verursacher von Ölunfällen die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen. bb) Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl das Bestehen einer Gefahr als auch die Dringlichkeit der Massnahmen. Sie macht geltend, der Keller sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nur vom Wasser der Aare und nicht auch vom steigenden Grundwasser überschwemmt worden. Der Keller sei rundum mit Betonmauern versehen und könne sehr wohl als dicht bezeichnet werden. Das kontaminierte Öl-Wasser-Gemisch habe unter keinen Umständen nach aussen gelangen können.