Ohne diese Kompetenzen würde die Funktion ihres Sinnes beraubt. Im Übrigen ist für die Frage der Kostentragung nicht entscheidend, welche von mehreren zuständigen Behörden die Massnahmen angeordnet hat, konkret, ob nun die X. AG vom AfU oder von der Feuerwehr beigezogen wurde; über die Kostentragung hatte jedenfalls das BJD zu entscheiden, und der bundesrechtliche Grundsatz, dass der Verursacher dafür aufzukommen hat, gilt ohnehin. Letztlich hatten schon gemäss § 4 des Gesetzes über die Schaffung einer Ölwehr vom 6. Oktober 1968 (BGS 712.921) die Verursacher von Ölunfällen die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen.