Y. hatte als Pikettfunktionär des AfU, welches zuständige Schadendienststelle war, die Kompetenz, namens des AfU die nötigen Anordnungen zu treffen, als man beim Abpumpen des Wassers in die Aare Öl feststellte. Er hat ausserdem mit der Leitung des AfU telefonisch Rücksprache genommen, bevor er den Auftrag an die X. AG erteilte. Damit hat Y. zweifellos innerhalb seiner Kompetenzen gehandelt. Er ist zwar im AfU nicht in leitender Position angestellt, doch beinhaltet die Funktion eines Pikettfunktionärs selbstredend das eigenständige Anordnen der erforderlichen Massnahmen. Ohne diese Kompetenzen würde die Funktion ihres Sinnes beraubt.