Der Einsatzleiter leitet den Einsatz auf operativer Ebene. Er koordiniert die Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung, verfügt über die personellen und materiellen Mittel und stelllt nötigenfalls Antrag an die vorgesetzten Behörden gemäss Alarm- und Einsatzschema (§ 13 Abs. 1). Es ist unbestritten, dass F., Feuerwehrkommandant a.i., im vorliegenden Fall Gesamteinsatzleiter und damit auf operativer Ebene zuständig war. Aufgrund der Dimension der Überschwemmungen hat die Feuerwehr Abschnittskommandanten eingesetzt, an welche die Aufgaben des Einsatzleiters delegiert wurden und die die Massnahmen vor Ort zu koordinieren hatten.