Die Organisation, die Alarmierung und der Einsatz des kantonalen Schadendienstes sind in der Verordnung über den kantonalen Schadendienst (BGS 712.922) geregelt. Bei Schadenfällen trifft der Schadendienst vor Ort die nötigen Massnahmen, um eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt durch austretende feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder radioaktive Substanzen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Begrenzung der Auswirkungen eines Schadensereignisses dienen auch Massnahmen zur Behebung der bereits eingetretenen Schadenfolgen (§ 2). Das AfU ist kantonale Fachstelle für den Schadendienst und gleichzeitig Schadendienststelle (§ 3 Abs. 1).