Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und dass die Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 1986, veröffentlicht im ZBl 88/1987, S. 303; BGE 114 Ib 51). Aus dem Argument, es habe sich beim Hochwasser vom 8./9. August 2007 um höhere Gewalt bzw. ein absolut unvorhersehbares Naturereignis gehandelt, kann die Beschwerdeführerin daher betreffend ihre Eigenschaft als Störerin nichts ableiten. Eine Störung lag zweifellos vor, und die Tankanlage hat unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet.