Wer für ein nicht vorhersehbares Ereignis keine Vorkehren trifft, wird noch nicht zum Verhaltensstörer. Eine Person, die aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Sache (z.B. weil sie die Sache als Eigentümer inne hat oder als Besitzer nutzt) diese wieder in einen Zustand bringen muss, der der öffentlichen Ordnung entspricht, gilt als Zustandsstörer (BGE 119 Ib 492; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib 44). Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung ist somit die Verfügungsmacht, die es dem Gewalthaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen.