Der Kreis der Verursacher wird durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit begrenzt: Verhaltensstörer ist nur eine Person, deren Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt oder die Beeinträchtigung verursacht hat. Als Zustandsstörer kommt nur eine Person in Frage, deren Sache selber unmittelbar die Quelle der Gefahr oder der Beeinträchtigung gebildet hat. 3.a) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Tankanlage, aus der Öl ausgelaufen ist. Es ist nicht nachgewiesen, dass sie sich fehl verhalten und irgendwelche Vorschriften verletzt hat. Das Öl ist ausgelaufen, weil der Tank durch das in den Keller eindringende Hochwasser Auftrieb erhalten hat und dadurch die Leitungen beschädigt wurden.