Ebensowenig ist eine Rechtswidrigkeit erforderlich (BGE 114 Ib 52). Unter den Begriff des Störers fallen namentlich fehlbare Personen, Bewilligungsempfänger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder unter seiner Verantwortung ausgeführte Tätigkeiten Dritter ein Gewässer gefährdet oder verunreinigt. Als Zustandsstörer gilt, wer über die störende Sache rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (URP 1997, S. 165; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib 44). Der Kreis der Verursacher wird durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit begrenzt: