Störer- und Verursacherbegriff nehmen jedoch genau genommen je eine eigene Funktion wahr. Während der Störerbegriff die polizeipflichtige Person, das heisst diejenige Person, welche die polizeilich gebotene Massnahme zu treffen oder zu dulden hat, bezeichnet, legt der Verursacherbegriff fest, wem die Massnahmekosten zu überbinden sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.3.2004, BVR 2004 S. 447 f.). Damit ist nicht jeder Störer, der die unmittelbare Ausführung in seinem Rechtsbereich zu dulden hat, automatisch auch ersatzpflichtiger Verursacher. Der Kreis der letzteren sollte anhand der aussergesetzlichen Zurechnungskriterien abgegrenzt werden.