Aus den Erwägungen: 2.a) Die Kosten der zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie die zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens getroffenen behördlichen Massnahmen sind dem Verursacher zu überbinden (Art. 54 Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Diese Bestimmung entspricht Art. 8 aGSchG, so dass die Praxis zu dieser altrechtlichen Norm auch für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung herangezogen werden kann (vgl. BBl 1987 II 1150). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01; vgl. BGE 118 Ib 413;