SOG 2011 Nr. 26 Art. 9 BV, Art. 59 USG. Kostentragung bei Sicherungs- und Behebungsmassnahmen; Kostenpflichtig sind gemäss Bundesgericht sowohl Zustands- als auch Verhaltensstörer. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen sind ex ante zu beurteilen. Es ist nicht massgebend, ob sich die Gefahr ex post als weniger gravierend erwiesen hat als anfänglich vermutet. Voraussetzungen für einen Anspruch des Privaten auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Behörden (Grundsatz von Treu und Glauben).