{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-50_2011-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114575&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fa613f14ccc94ab4082cfa4ff1a93184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.50", "Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "ea416af624db43d85cb29d4e1066eadb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nKostenverteilung\n\n\n6.a) Im vorliegenden Fall gibt es neben der Beschwerdeführerin als schuldlose Zustandsstörerin keine weiteren Störer. Eine Kostenverteilung im eigentlichen Sinne, d.h. eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die verschiedenen Störer oder Verursacher, ist daher gar nicht möglich und nötig.\nZwar missbilligt das Gesetz vor allem die schuldhafte Gewässerverschmutzung und bedroht demgemäss den Verhaltensstörer mit Kosten; es droht solche aber gleichzeitig dem schuldlosen Zustandsstörer an, der nur durch seine Herrschaft über die polizeiwidrige Sache mit dem Schadenfall verknüpft ist. Das Verschuldenselement und das kausale Element stehen nebeneinander (SOG 1995 Nr. 29). Da das Verursacherprinzip nicht in erster Linie auf dem Verschulden, sondern auf der objektiven Zurechenbarkeit beruht, ist massgebend, in wessen Zuständigkeitsbereich sich das Ereignis abspielt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2004, BVR 2004 S. 452). Wo sich die potentielle Umweltgefährdung einer Anlage ausnahmsweise realisiert, können im Einzelfall für den schuldlosen Zustandsstörer hohe Kosten entstehen. Da dieser in aller Regel die mit der Sache verbundenen Vorteile geniesst, ist es aber gerechtfertigt, ihn die von ihr verursachten Kosten tragen zu lassen (vgl. BGE 114 Ib 50; ZBl 88/1987, 303). Dabei ist zu beachten, dass er sich gegen entsprechende Schäden versichern kann (vgl. Claude Rouiller: L’exécution anticipée d’une obligation par équivalent, Mélanges Grisel, Neuchâtel 1983, S. 603; BGE 114 Ib 54; BGE vom 7. Oktober 1981, ZBl 1982, 548; vgl. Emil Stark: Umweltschutz und Versicherung, in: Schweizerisches Umweltschutzrecht, Hans-Ulrich Müller-Stahel [Hrsg.], Zürich 1973, S. 451).\nEin Heizöltank ist eine Anlage, die – insbesondere, wenn sie in der Grundwasserschutzzone und dazu zeitweise unterhalb des Grundwasserspiegels liegt – naturgemäss gewisse (abstrakte) Gefahren für die Gewässer in sich birgt. Die A. AG wird aufgrund ihrer Sachherrschaft und der Vorteile, die sie aus der Tankanlage zieht, ersatzpflichtig.\nb) In Härtefällen hat das Bundesgericht die Ersatzpflicht schon reduziert oder einen Zustandsstörer aus Gründen der Billigkeit von der Kostentragung befreit (BGer, ZBl 1987 301; BGer, ZBl 1982 541; USG-Kommentar, a.a.O., N 25 zu Art. 59). Es geht dabei um die Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt kann beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen berücksichtigt werden.\nIm vorliegenden Fall kann den von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahres-rechnungen 2005 bis 2009 samt zugehörigen Revisionsberichten entnommen werden, dass die Liquiditätslage der A. AG insbesondere im Zeitpunkt, als die Forderung gestellt wurde (Januar 2008), keineswegs so angespannt war, wie diese glauben machen will. Ob die Beschwerdeführerin nun der A. Holding AG ein Darlehen gewährt und dieses in den Jahren 2008 und 2009 erheblich aufgestockt hat oder ob sie Investitionsrechnungen für Schwestergesellschaften bezahlt hat, macht keinen Unterschied. Massgebend ist, dass Geld vorhanden war, mit welchem die Forderung hätte bezahlt bzw. eine entsprechende Rückstellung hätte gebildet werden können. Erst per 31. Dezember 2010 hat der Verwaltungsrat der A. AG für die Forderung des Kantons einen entsprechenden Betrag zurückgestellt. Es sind keine Gründe für eine Reduktion der Ersatzpflicht aus Billigkeitserwägungen ersichtlich. Der A. AG kann zugemutet werden, für den gesamten Betrag von etwa CHF 400‘000.00 aufzukommen. (…)\n10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die A. AG als Zustandsstörerin und damit als kostenpflichtige Verursacherin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Es liegen keine Billigkeitsgründe vor, welche eine Reduktion der Kostentragungspflicht rechtfertigen könnten. (…)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar/1. Februar 2011 (VWBES.2010.50)\nDas Bundesgericht wies die gegen das Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 29. November 2011 ab."}