{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-50_2011-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114575&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fa613f14ccc94ab4082cfa4ff1a93184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.50", "Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "ea416af624db43d85cb29d4e1066eadb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nKostenverteilung\n\n\nDie Feuerwehr wäre im Übrigen nicht in der Lage gewesen, das Volumen des gesamten mit 50 bis 60 cm Wasser-Öl-Gemisch gefüllten Kellers abzupumpen und zu entsorgen. Aber auch wenn die Feuerwehr bzw. die in diese integrierte Chemie- und Ölwehr die Arbeiten hätte übernehmen können, wären der A. AG Kosten entstanden.\nSoweit keine Fachkräfte vonnöten waren, konnte Y. mit seinen Angestellten ausserdem beim Räumen des ölverschmutzten Materials aus den Kellerräumlichkeiten mithelfen und er hat der X. AG den Auftrag erteilt, auch dieses zu entsorgen. Die entsprechenden Kosten sind von ihm bzw. den zuständigen Versicherungen bezahlt worden.\nc) Als Zwischenresultat kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin und damit als Verursacherin im Sinne von Art. 54 GSchG bzw. Art. 59 USG zu qualifizieren ist und daher grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, die zur Abwehr der ihr zuzurechnenden unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer anfielen.\n4.a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei während der Abpumparbeiten und der folgenden Monate im Glauben gelassen worden, aufgrund der Versicherungsdeckungen und Gesetzgebung hätten die fraglichen Abpumparbeiten keine Kostenfolgen für sie. Die X. AG habe auch dem AfU am 16. November 2007 Rechnung gestellt, worauf dieses geantwortet habe, man werde «nur den Teil begleichen, der im Zusammenhang mit der Entsorgung vom Öl-Wassergemisch besteht». Sie habe daher davon ausgehen dürfen, sie müsse nur die Rechnung für Entsorgung von Hausrat bezahlen, welche die X. AG gemäss Aufforderung des AfU effektiv an sie adressiert habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb das AfU nicht bereits die Rechnung vom 16. November 2007 zur direkten Bearbeitung an sie weitergeleitet oder mittels förmlicher beschwerdefähiger Verfügung eröffnet habe. Sie habe erstmals aus der Rechnung vom 9. Januar 2008 ersehen können, dass sie nun entgegen der früheren Verlautbarungen einen Betrag von CHF 411‘908.20 zu begleichen habe. Nachdem der Vertreter ihrer Versicherung dem AfU mitgeteilt habe, die A. AG könne seiner Meinung nach für die Kostenforderung nicht belangt werden, habe man weitere 18 Monate lang überhaupt nichts mehr vom AfU vernommen. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, das AfU teile den Rechtsstandpunkt der Zürich Versicherungen. Am 6. Juni 2009 sei ihr dann auf einmal ein Zahlungsbefehl über CHF 411'908.20 zugestellt worden. Dieses Vorgehen widerspreche Treu und Glauben.\nDie Vorinstanz hält dazu in der angefochtenen Verfügung fest, das AfU habe die X. AG im erwähnten Schreiben vom 16. November 2007 gebeten, ihm eine neue Rechnung zuzustellen, welche man in der gewünschten Frist von 30 Tagen begleichen und der A. AG dann zusammen mit den anderen Aufwänden zukommen lassen werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nie davon ausgehen können, dass das AfU diese Kosten übernehme. Die X. AG habe nicht die Rechnung über den Gesamtbetrag zustellen lassen können, da die Kosten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierten.\nb) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des sog. Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind das Bestehen einer Vertrauensgrundlage, dass die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und deren Fehlerhaftigkeit nicht erkannte und nach Treu und Glauben auch nicht hätte erkennen müssen (gutgläubiges Vertrauen) und eine Vertrauensbetätigung, d.h. eine Disposition, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann. Schliesslich darf kein das Interesse am Vertrauensschutz überwiegendes öffentliches Interesse bestehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz 631 ff.).\nIm Schreiben vom 16. November 2007, welches die A. AG unbestrittenermassen in Kopie erhalten hat, wird unter dem Titel «Kostenübernahme gemäss Schadendienstverordnung» festgehalten, dass das AfU die Kosten für die nötigen Massnahmen bevorschusst, diese dann aber dem Verursacher überbunden werden. Ebenso wird – wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht – erwähnt, dass man die Rechnung begleichen und dann der A. AG zukommen lassen werde. Es ist nicht ersichtlich, worin bei diesem Vorgehen ein vertrauensbegründendes Verhalten des AfU bestehen sollte. Es wurde in keiner Weise die Möglichkeit erwähnt, dass die A. AG nicht würde für die Kosten aufkommen müssen. Diese macht auch nicht geltend, sich je konkret nach ihrer Kostentragungspflicht erkundigt zu haben. Auch dadurch, dass das AfU auf das Schreiben der Zürich Versicherungen vom 14. Januar 2008, wonach die A. AG als nicht kostenpflichtig erachtet wird, lange nicht reagiert hat, liegt keine Vertrauensgrundlage vor. Der A. AG wurde seitens des AfU nie signalisiert, dass sie keine Kosten zu tragen habe. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund des Schreibens ihrer Versicherung bestenfalls davon ausgehen, dass man ihre Kostentragungspflicht nochmals überprüfen werde. Das AfU hat, indem es während mehrerer Monate wohl Verhandlungen mit den Zürich Versicherungen, der SGV usw. geführt, die A. AG aber offenbar nie über den Stand der Dinge orientiert hat, keine Vertrauensgrundlage geschaffen, aus welcher die Beschwerdeführerin irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Weiter ist auch nicht ersichtlich, worin die nicht ohne Nachteil wieder gutzumachende Disposition der A. AG liegen sollte; die A. AG hat diesbezüglich auch nichts geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf den Vertrauensschutz berufen. (…)"}