{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-50_2011-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114575&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fa613f14ccc94ab4082cfa4ff1a93184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.50", "Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "ea416af624db43d85cb29d4e1066eadb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nKostenverteilung\n\n\nDie getroffenen Massnahmen sind aufgrund dieser Anhaltspunkte zweifellos vertretbar und es ist bei der Einschätzung der Gefahrenlage nicht zu einer Ermessensüberschreitung gekommen. Es mag durchaus sein, dass sich die Gefahr – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – im Nachhinein als etwas weniger konkret und nicht so unmittelbar drohend erwiesen hat, wie am 10. August 2007 angenommen. Es scheint auch einleuchtend, dass das Wasser-Öl-Gemisch in erster Linie nur auf der Fläche der Betonumrandung des Pumpensumpfes allenfalls hätte ins Grundwasser gelangen können und es wohl erst beim (langsamen) Sinken des Grundwasserspiegels, d.h. frühestens nach ein paar Tagen, zu einem Abfluss über den Pumpensumpf hätte kommen können, wobei allerdings nicht klar ist, ob die gesamten Aussenwände des Untergeschosses tatsächlich vollständig dicht waren bzw. sind, insbesondere auch an den notorisch kritischen Verbindungsstellen mit dem Boden bzw. der Bodenplatte des Untergeschosses. Doch ist dies vorliegend gar nicht massgebend. Es zählt, wie oben erwähnt, die Sicht ex ante. Der Informations- und Wissensstand im Zeitpunkt, als die Massnahmen angeordnet wurden, kann nicht mit demjenigen verglichen werden, den man heute – nach aufwändigen Abklärungen und Gutachten – hat. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie bzw. ihre Organe hätten bereits im Zeitpunkt, als der Keller überflutet und das Öl ausgelaufen war, erkannt, dass die Gefahr weniger gross war, als vom Pikettfunktionär angenommen, und Massnahmen nicht dringend gewesen wären. Wie der Feuerwehrkommandant a.i. anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt hat, war ihm der Pumpensumpf oder dessen Ausgestaltung nicht bekannt. Er wusste lediglich, dass die Feuerwehr schon mehrmals in den Keller eingedrungenes Grundwasser hatte abpumpen müssen. Eine Nachfrage bei ihm hätte an der Situation also nichts ändern können. Y. hatte bereits mitgeteilt, was er über den Pumpensumpf wusste, nämlich, dass es sich um eine Anlage mit einer Betonröhre, die in den Boden hineingehe, handle und sich darin zwei Pumpen befänden. Auch hier ist unklar, was der Pikettfunktionär in der gemäss der damaligen Gefahreneinschätzung kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zusätzlich hätte in Erfahrung bringen können. Ebenso wenig hätte das Betreten des Kellerraumes mit entsprechender Ausrüstung weitere Erkenntnisse in Bezug auf den Pumpensumpf gebracht, da dieser nach wie vor – d.h. auch bei einem Pegelstand von nur noch 50 bis 60 cm – von einem trüben Öl-Wasser-Gemisch überflutet war. Der Pikettfunktionär ging – zu Recht – nicht davon aus, dass ihm für seine Entscheidung 2 bis 3 Tage zur Verfügung stehen würden. Für Abklärungen über die Geschwindigkeit des Absinkens des Grundwasserspiegels in besagtem Gebiet blieb aufgrund der damaligen Lagebeurteilung keine Zeit. Auch bestand aufgrund der Hunderten von Schadenfällen, die praktisch gleichzeitig bearbeitet werden mussten, grosser zeitlicher Druck. Die Entscheidungen über das weitere Vorgehen mussten rasch getroffen werden. Man ging damals aufgrund der sofort feststellbaren Gegebenheiten zu Recht davon aus, es bestehe eine unmittelbar drohende Gefahr, und Massnahmen seien sofort nötig.\nDass die Dringlichkeit nach dem Wochenende vom 11./12. August 2007 und nachdem an diesen Tagen der grösste Teil des Wasser-Öl-Gemischs (ca. 943‘000 kg) abgepumpt worden war, nicht mehr gleich hoch war wie vorher, mag aus heutiger Sicht zutreffen, war aber im Zeitpunkt der Anordnung und Auftragserteilung an die X. AG nicht absehbar, da damals weder zuverlässige Kenntnis der Wetterentwicklung noch des Zustandes des Untergeschosses und insbesondere über dessen Dichtigkeit und den Pumpensumpf bestand. Nachdem der Auftrag auf Entsorgung des gesamten Wasser-Öl-Gemischs lautete, wäre es unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten unter Umständen auch nicht einfach gewesen, der X. AG diesen zu entziehen bzw. den Auftrag anzupassen. Gleichzeitig haben auch weder Y. noch ein anderer Verantwortlicher der A. AG je verlangt, die Entsorgung ab einem gewissen Zeitpunkt, z.B. ab Montag, 13. August 2007, selber übernehmen zu können. Vielmehr war es offensichtlich auch im Interesse der Beschwerdeführerin, dass das Wasser-Öl-Gemisch wie auch sämtliches verschmutztes Material von ein und derselben Firma möglichst rasch abgesaugt bzw. entsorgt wurde. Weiter liegt es auf der Hand, dass die Kellerräumlichkeiten innert nützlicher Frist vollständig ausgepumpt und gereinigt werden mussten, da ein erneutes Anschwellen der Aare mit einer weiteren Gefährdung für die Umwelt einige Tage oder wenige Wochen später nicht ausgeschlossen werden konnte, und die A. AG und deren Mieter zweifellos wieder über die entsprechenden Räume verfügen können wollten. Schliesslich hat das mit der Entsorgung des Wasser-Ölgemischs beauftragte Unternehmen der nach dem Wochenende vom 11./12. August etwas entspannten Dringlichkeitslage insofern Rechnung getragen, als nicht mehr mit der maximal möglichen Kapazität (und entsprechenden Überstunden) vorgegangen und auch auf weitere (teurere) Wochenendarbeit verzichtet wurde.\nff) Schliesslich ist zu bemerken, dass die Kosten für das Abpumpen und Entsorgen des Wasser-Öl-Gemischs auch entstanden wären, wenn die A. AG diese Arbeiten selber hätte organisieren können. Es hätte genau gleich ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen beigezogen werden müssen und höchstwahrscheinlich hätte angesichts der Ausnahmesituation auch ein paar Tage später einzig die X. AG genügend Kapazitäten und die nötigen überregionalen Kontakte gehabt, um den Auftrag auszuführen. Aufgrund der damaligen Kenntnislage ging (zu Recht) niemand davon aus, dass nur das Wasser-Öl-Gemisch innerhalb der Umkragung des Pumpensumpfes hätte abgepumpt werden müssen."}