{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-50_2011-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114575&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fa613f14ccc94ab4082cfa4ff1a93184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.50", "Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "ea416af624db43d85cb29d4e1066eadb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nKostenverteilung\n\n\ndd) Art. 59 USG (und Art. 54 GSchG) setzt eine (nach pflichtgemässem Ermessen zu substantiierende) hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die geschützten Rechtsgüter konkret bedroht oder tatsächlich beeinträchtigt sind, voraus. Die blosse Möglichkeit eines Schadenseintritts ist unmassgeblich. Soweit die Behörde auf eine allgemeine oder bloss entfernteste Bedrohungslage reagiert, können den Verursachern auf der Grundlage von Art. 59 USG keine Kosten auferlegt werden. In komplexen Situationen wird man überdies auf die Grösse des Schadenspotentials abstellen; je schwerwiegender eine drohende Einwirkung, desto früher ist der Staat zu Abwehrmassnahmen berechtigt und verpflichtet. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen sind ex ante zu beurteilen. Die Dringlichkeit der Massnahmen muss dabei berücksichtigt werden. Die der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen sind in der Regel zunächst dürftig. Das Ausmass einer Gefahr oder eines Schadens lässt sich oft erst beurteilen, nachdem aufwändige Abklärungen getroffen wurden. Dies ist insbesondere bei der Bemessung der Ersatzforderung zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde ist aber auch bei der Einschätzung der Gefahrenlage ein Ermessensspielraum einzuräumen. Solange das Ermessen korrekt wahrgenommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden (USG-Kommentar, a.a.O., N 36 f. zu Art. 59).\nee) Im vorliegenden Fall war das Untergeschoss der Liegenschaft der A. AG bereits überflutet und Öl war ausgeflossen, als die Behörden eingeschaltet wurden. Wie es im Keller genau aussah, wussten die Pikettfunktionäre daher nicht. Aus Sicherheitsgründen (Dämpfe, allfällige Gräben/Vertiefungen im Boden) hat er den Keller auch am 10. August 2007 nicht betreten, als nur noch das Wasser-Öl-Gemisch von ca. 50 bis 60 cm Höhe in den Räumen stand. Auch wenn das Untergeschoss in diesem Zustand gemäss den Angaben von F. mit Spezialkleidern und Atemschutz nach einer Messung der Explosionsgefahr hätte betreten werden können, ist die Vorsicht des Pikettfunktionärs durchaus vertretbar. Von den anwesenden Fachkräften kannte niemand den Keller, und der Pumpensumpf hätte ohnehin auch bei einem Wasserpegel von 60 cm nicht inspiziert werden können. Man verfügte ebenso wenig über Pläne des Pumpensumpfs o.ä., sondern musste sich auf die Angaben des einzigen Verwaltungsratsmitglieds der A. AG, verlassen. Dieser hatte den Pikettfunktionär darüber informiert, im Keller befinde sich ein Pumpensumpf mit einer Betonröhre, die in den Boden hineingehe. Darin befänden sich zwei Pumpen, die nacheinander anspringen würden. Genauer beschreiben konnte er die Konstruktion auch nicht. Ob der Pumpensumpf von der Baubehörde einmal bewilligt worden war oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Massgebend ist, dass er unbestrittenermassen vom AfU nicht bewilligt und dort nicht bekannt war und dass von den auf dem Areal der A. AG Anwesenden niemand die genaue Beschaffenheit des Pumpensumpfs kannte. Bekannt war hingegen weiter, dass im lecken Tank eine grosse Menge Heizöl – damals ging man von zwischen 30'000 und 40'000 Litern aus – vorhanden war. Wie viel davon ausgeflossen war, wusste man nicht. Durch die Überflutung des Untergeschosses war es zu einem Stromausfall gekommen und die Pumpen funktionierten nicht mehr. Der Pikettfunktionär hatte vom Krisenstab die Information erhalten, der Grundwasserspiegel werde sinken. Die Einsatzkräfte der Feuer- und Ölwehr Olten standen aufgrund der vielen Schadenfälle in der Region im Dauereinsatz und der Pikettfunktionär des AfU hatte auch verschiedenste Fälle gleichzeitig zu betreuen. Wenn er aufgrund dieser wenigen Informationen am Freitag, 10. August 2007, zum Schluss kam, es bestehe dringender Handlungsbedarf, weil von der grossen Menge Heizöl im überfluteten Keller eine unmittelbare Gefahr für die Gewässer und insbesondere für die Trinkwasserversorgung der Region drohte, und aus diesem Grund das sofortige Abpumpen und Entsorgen des restlichen Öl-Wassergemischs durch eine Spezialfirma anordnete, nachdem beim Abpumpen des Wassers aus dem Untergeschoss in die Aare erste Ölrückstände auftauchten, so ist dies aus der damaligen Sicht bestens nachvollziehbar. Er hat damit nicht nur auf eine allgemeine Gefahr reagiert. Er hatte sehr wenig gesicherte Informationen, wusste aber, dass sich die Liegenschaft in der Grundwasserschutzzone Au befand, aus dem Keller über den Pumpensumpf eine Verbindung ins Grundwasser bestand, der Pumpensumpf wegen des Stromausfalls nicht mehr funktionierte, die Hochwasser führende Aare nur wenige Meter neben der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbeifloss und sich sehr viel Heizöl, das schon in kleinen Mengen viel Trinkwasser verunreinigen kann, im Keller befand. Bekannt war weiter, dass das nächste Pumpwerk sich nicht weit vom Areal der A. AG entfernt befand und damit eine akute Gefahr für die Trinkwasserversorgung der gesamten Region bestand, sobald dort mit Öl verunreinigtes Wasser angepumpt werden würde. Ob der Keller nur vom Flusswasser oder auch vom Grundwasser überflutet worden war, war damals unklar. Auch wussten die Fachkräfte vor Ort nicht, ob der Keller bzw. das ganze Untergeschoss wirklich dicht war, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Der zuständige Einsatzleiter der Feuerwehr wusste zudem, dass die Feuerwehr im Untergeschoss der A. AG schon mehrmals hatte eindringendes Grundwasser abpumpen müssen, weil die Pumpen der A. AG nicht genügten, was darauf hindeutet, dass innert kurzer Zeit erhebliche Grundwassermengen über den Pumpensumpf in den Keller eindringen konnten."}