{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-50_2011-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114575&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fa613f14ccc94ab4082cfa4ff1a93184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.50", "Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "ea416af624db43d85cb29d4e1066eadb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nKostenverteilung\n\n\nIm Übrigen ist für die Frage der Kostentragung nicht entscheidend, welche von mehreren zuständigen Behörden die Massnahmen angeordnet hat, konkret, ob nun die X. AG vom AfU oder von der Feuerwehr beigezogen wurde; über die Kostentragung hatte jedenfalls das BJD zu entscheiden, und der bundesrechtliche Grundsatz, dass der Verursacher dafür aufzukommen hat, gilt ohnehin.\nLetztlich hatten schon gemäss § 4 des Gesetzes über die Schaffung einer Ölwehr vom 6. Oktober 1968 (BGS 712.921) die Verursacher von Ölunfällen die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen.\nbb) Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl das Bestehen einer Gefahr als auch die Dringlichkeit der Massnahmen. Sie macht geltend, der Keller sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nur vom Wasser der Aare und nicht auch vom steigenden Grundwasser überschwemmt worden. Der Keller sei rundum mit Betonmauern versehen und könne sehr wohl als dicht bezeichnet werden. Das kontaminierte Öl-Wasser-Gemisch habe unter keinen Umständen nach aussen gelangen können. Daran ändere auch der sich im Keller befindliche «Pumpensumpf» nichts. Dieser sei mit einer 57 cm hohen Betonmauer umschlossen und weise nur gerade eine Fläche von 0.8 m2 auf. Rein theoretisch könne somit frühestens kontaminiertes Wasser ins Grundwasser gelangen, wenn der Wasserpegel im überschwemmten Kellerraum weniger als 57 cm betrage und auch dann nur im Bereich der erwähnten Fläche von 0.8 m2. Man hätte also warten können, bis das Wasser-Öl-Gemisch nur noch knapp 57 cm hoch gestanden hätte und hätte dieses dann fachmännisch und ohne besondere zeitliche Dringlichkeit abpumpen und entsorgen können. Ausserdem steige das Niveau des Grundwasserspiegels nach heftigen Niederschlägen zwar an, doch immer mit einer zeitlichen Verzögerung von 2 bis 3 Tagen. Solange der Grundwasserspiegel unterhalb der Kellerräumlichkeiten noch im Steigen sei bzw. zumindest auf konstantem Niveau bleibe, sei es ausgeschlossen, dass aus den fraglichen Räumen irgendwelches Wasser ins Grundwasser gelangen könne, weil ein Absinken gar nicht möglich sei. Am Freitag, 10. August seien keine neuen Niederschläge zu erwarten gewesen und es habe festgestanden, dass der Grundwasserspiegel frühestens in 2 bis 3 Tagen im Umfang von ca. 5 cm pro Tag sinken werde. Für den Pikettfunktionär wäre es daher ein Leichtes gewesen, in den 4 Stunden, während welcher er gemäss Rapport an jenem Tag für den Fall A. AG gearbeitet hat, vor der Auftragserteilung an die X. AG Abklärungen zu treffen. So hätte er mit der Ölwehr Olten bzw. dem Einsatzleiter F. Rücksprache nehmen können, um abzuklären, ob die Feuerwehr den Pumpensumpf kannte bzw. ob der Kellerraum betreten und inspiziert werden könne und ob die Ölwehr Olten die personellen und materiellen Kapazitäten gehabt hätte, um die Abpumparbeiten selber vorzunehmen. Ebenso hätte der Pikettfunktionär mit dem einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, die konkrete Beschaffenheit des Pumpensumpfs klären und insbesondere die Höhe der Betonumkragung in Erfahrung bringen können, weiter wäre ein persönlicher Augenschein möglich gewesen und der Pikettfunktionär hätte mit den Grundwasserfachleuten des AfU betreffend Pumpensumpf Kontakt aufnehmen sollen. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin fest, dass spätestens nach dem Wochenende vom 11./12. August 2007 keine Dringlichkeit mehr bestanden habe und der X. AG der Auftrag hätte entzogen werden müssen.\ncc) Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdeführerin stütze, enthalte ausdrücklich keine Ausführungen zur effektiven Kenntnislage, dem zeitlichen Druck, der Zuständigkeit für Massnahmen etc. Der Gutachter habe viel Zeit zur Verfügung gehabt, um Abklärungen und Berechnungen vorzunehmen, und er habe den «Pumpensumpf» besichtigen können. Die für den Schadenfall Verantwortlichen hätten nicht so viel Zeit gehabt und hätten sich auf die Angaben von Y. verlassen müssen. Dieser habe angegeben, dass sich ca. 40'000 Liter Heizöl im Tank befänden und es im Keller einen «Pumpensumpf» gebe. Man habe gewusst, dass sich mit dem Heizöl eine wassergefährdende Flüssigkeit im Keller befand und dass über den Pumpensumpf eine Verbindung ins Grundwasser bestand. Weitere umfangreiche Abklärungen seien nicht möglich gewesen. Die Feuerwehr und der Pikettfunktionär hätten unter enormem Zeitdruck gestanden. Die Verantwortlichen hätten auch rückblickend, mit den nun vorliegenden Informationen, richtig gehandelt. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich wenige Meter neben der Aare im Schutzbereich Au (Grundwasser) und ca. 820 m im Abstrom liege das Pumpwerk Schachen, Olten. Objektiv habe eine hydraulische Verbindung ins Grundwasser bestanden und wassergefährdende Flüssigkeiten seien unkontrolliert im überfluteten Keller vorhanden gewesen. Die getroffenen Massnahmen seien notwendig und zur Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahr für das Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung des Schadens auch dringlich gewesen."}