{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-50_2011-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114575&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fa613f14ccc94ab4082cfa4ff1a93184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.50", "Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "ea416af624db43d85cb29d4e1066eadb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nKostenverteilung\n\n\n3.a) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Tankanlage, aus der Öl ausgelaufen ist. Es ist nicht nachgewiesen, dass sie sich fehl verhalten und irgendwelche Vorschriften verletzt hat. Das Öl ist ausgelaufen, weil der Tank durch das in den Keller eindringende Hochwasser Auftrieb erhalten hat und dadurch die Leitungen beschädigt wurden. Der Tank war bzw. ist in den Kellerräumlichkeiten in einem separaten, mit Betonmauern versehenen Raum eingebaut. Die Tankanlage war unbestrittenermassen in einwandfreiem Zustand. Mit einem «Jahrhunderthochwasser» wie demjenigen vom 8./9. August 2007 hat die Beschwerdeführerin zweifellos nicht rechnen müssen. Wer für ein nicht vorhersehbares Ereignis keine Vorkehren trifft, wird noch nicht zum Verhaltensstörer.\nEine Person, die aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Sache (z.B. weil sie die Sache als Eigentümer inne hat oder als Besitzer nutzt) diese wieder in einen Zustand bringen muss, der der öffentlichen Ordnung entspricht, gilt als Zustandsstörer (BGE 119 Ib 492; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib 44). Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung ist somit die Verfügungsmacht, die es dem Gewalthaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen. Als Grund für die Verantwortlichkeit des Eigentümers wird ebenfalls genannt, dass er die Vorteile seiner Sache geniesse und daher auch die mit ihr verbundenen Nachteile selber zu tragen habe und nicht der Allgemeinheit aufbürden könne (BGE 114 Ib 50).\nNach herrschender Lehre ist es bei einem Zustandsstörer unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und dass die Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 1986, veröffentlicht im ZBl 88/1987, S. 303; BGE 114 Ib 51). Aus dem Argument, es habe sich beim Hochwasser vom 8./9. August 2007 um höhere Gewalt bzw. ein absolut unvorhersehbares Naturereignis gehandelt, kann die Beschwerdeführerin daher betreffend ihre Eigenschaft als Störerin nichts ableiten. Eine Störung lag zweifellos vor, und die Tankanlage hat unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet. Die Beschwerdeführerin ist daher als Zustandsstörerin einzustufen.\nb) Art. 54 GSchG wie auch Art. 59 USG verlangen eine unmittelbar drohende Gefahr für die Gewässer bzw. eine unmittelbar drohende Einwirkung, damit behördliche Massnahmen gerechtfertigt sind.\naa) Die Beschwerdeführerin kritisiert vorab, die Massnahmen seien nicht von der zuständigen Stelle getroffen worden.\nDie Organisation, die Alarmierung und der Einsatz des kantonalen Schadendienstes sind in der Verordnung über den kantonalen Schadendienst (BGS 712.922) geregelt. Bei Schadenfällen trifft der Schadendienst vor Ort die nötigen Massnahmen, um eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt durch austretende feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder radioaktive Substanzen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Begrenzung der Auswirkungen eines Schadensereignisses dienen auch Massnahmen zur Behebung der bereits eingetretenen Schadenfolgen (§ 2). Das AfU ist kantonale Fachstelle für den Schadendienst und gleichzeitig Schadendienststelle (§ 3 Abs. 1). Die Fachstelle übernimmt die Leitung und Koordination des Schadendienstes (§ 4 Abs. 1) und unterhält einen Pikettdienst (§ 9). Der Einsatz der einzelnen Schadendienststellen bei der Bewältigung eines Schadenfalles richtet sich nach dem Alarm- und Einsatzschema in Anhang I der Verordnung und der Feuerwehrgesetzgebung (§ 11). Da es sich beim Ereignis vom 8./9. August 2007 um eine Überschwemmung im Sinne eines Grossereignisses handelte, hatte die Alarmzentrale gemäss dem Einsatzschema die Einsatzleitung der Feuerwehr, die Kantonspolizei und die Fachstellen aufzubieten. Der Alarm ging daher u.a. ans AfU bzw. an dessen Pikettdienst. Das AfU war in der Folge als Fachstelle auch für die Leitung und Koordination zuständig.\nDer Einsatzleiter leitet den Einsatz auf operativer Ebene. Er koordiniert die Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung, verfügt über die personellen und materiellen Mittel und stelllt nötigenfalls Antrag an die vorgesetzten Behörden gemäss Alarm- und Einsatzschema (§ 13 Abs. 1). Es ist unbestritten, dass F., Feuerwehrkommandant a.i., im vorliegenden Fall Gesamteinsatzleiter und damit auf operativer Ebene zuständig war. Aufgrund der Dimension der Überschwemmungen hat die Feuerwehr Abschnittskommandanten eingesetzt, an welche die Aufgaben des Einsatzleiters delegiert wurden und die die Massnahmen vor Ort zu koordinieren hatten. Der für die Koordination und Leitung als Schadendienststelle zuständige Pikettfunktionär des AfU hat mit den zuständigen Personen seitens der Feuerwehr zusammengearbeitet und die Lage gemeinsam beurteilt. Y. hatte als Pikettfunktionär des AfU, welches zuständige Schadendienststelle war, die Kompetenz, namens des AfU die nötigen Anordnungen zu treffen, als man beim Abpumpen des Wassers in die Aare Öl feststellte. Er hat ausserdem mit der Leitung des AfU telefonisch Rücksprache genommen, bevor er den Auftrag an die X. AG erteilte. Damit hat Y. zweifellos innerhalb seiner Kompetenzen gehandelt. Er ist zwar im AfU nicht in leitender Position angestellt, doch beinhaltet die Funktion eines Pikettfunktionärs selbstredend das eigenständige Anordnen der erforderlichen Massnahmen. Ohne diese Kompetenzen würde die Funktion ihres Sinnes beraubt."}