{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-50_2011-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114575&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fa613f14ccc94ab4082cfa4ff1a93184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.50", "Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "ea416af624db43d85cb29d4e1066eadb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2011 VWBES.2010.50 (Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nKostenverteilung\n\nSOG 2011 Nr. 26\nArt. 9 BV, Art. 59 USG. Kostentragung bei Sicherungs- und Behebungsmassnahmen; Kostenpflichtig sind gemäss Bundesgericht sowohl Zustands- als auch Verhaltensstörer. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen sind ex ante zu beurteilen. Es ist nicht massgebend, ob sich die Gefahr ex post als weniger gravierend erwiesen hat als anfänglich vermutet.\nVoraussetzungen für einen Anspruch des Privaten auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Behörden (Grundsatz von Treu und Glauben).\nMöglichkeit der Reduktion der Ersatzpflicht bei schuldlosen Zustandsstörern aus Gründen der Billigkeit, Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen.\nSachverhalt:\na) Die A. AG ist Eigentümerin einer in Olten am Ufer der Aare im Gewässerschutzbereich Au gelegenen Liegenschaft. Rund 820 m flussabwärts befindet sich ein Pumpwerk zur Trinkwasseraufbereitung.\nIn der Nacht vom 8. auf den 9. August 2007 wurde das Untergeschoss der Liegenschaft von der Hochwasser führenden Aare überflutet. Der dort in einem separaten Raum installierte Heizöltank wurde durch den Auftrieb angehoben, die Leitungen wurden abgerissen, das Heizöl trat aus und es entstand ein Wasser-Öl-Gemisch, welches später von der Feuerwehr Olten und der Firma X. AG abgepumpt wurde. Dabei wurde zuerst das sich unter der Ölschicht befindliche Wasser in die Aare abgeleitet. Anschliessend führte die X. AG ca. 1'257'860 kg des Wasser-Öl-Gemischs ab und entsorgte es.\nDas Amt für Umwelt (AfU) stellte der A. AG Rechnung über CHF 411'908.20 für die Abpump- und Entsorgungskosten und betrieb diese, als keine Zahlung erfolgte. Die A. AG erhob Rechtsvorschlag.\nb) Das AfU übergab in der Folge die Akten dem Bau- und Justizdepartement (BJD) zur weiteren Bearbeitung. Dieses gewährte der A. AG das rechtliche Gehör und verfügte am 10. Februar 2010, die A. AG habe für den Schadenfall CHF 411'908.20 zu bezahlen.\nc) Die A. AG erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Die Kosten der zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie die zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens getroffenen behördlichen Massnahmen sind dem Verursacher zu überbinden (Art. 54 Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Diese Bestimmung entspricht Art. 8 aGSchG, so dass die Praxis zu dieser altrechtlichen Norm auch für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung herangezogen werden kann (vgl. BBl 1987 II 1150). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01; vgl. BGE 118 Ib 413; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von Massimo Pergolis: Umweltschaden-Haftpflicht – Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der Kostenauflage an den Verursacher «Störer», in: SVZ 1995, S. 258 ff.). Mit dem Einbezug der Gewässerverunreinigungen und anderer Eingriffe in Gewässer in den Schutzbereich des USG verlor Art. 54 GSchG seine selbständige Bedeutung. Die Bestimmung erscheint nur mehr als Anwendungsfall der umfassenden öffentlichrechtlichen Haftungsregel von Art. 59 USG (Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller (Hrsg.), Kommentar zum USG, N 34 zu Art. 59, nachfolgend zitiert als USG-Kommentar).\nDas Verursacherprinzip ist als allgemeiner Grundsatz des Umweltrechts ausserdem auch in den ersten Artikeln des Umweltschutz- und des Gewässerschutzgesetzes kodifiziert (vgl. Art. 2 USG und Art. 3a GSchG), wo festgehalten wird, dass, wer Massnahmen nach dem entsprechenden Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen hat.\nb) Das Bundesgericht greift bei der Umschreibung des Verursacherkreises nach Art. 54 GSchG und Art. 59 USG auf das Störerprinzip zurück (BGE 1A.191/2000 vom 12.2.2001; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib 44). Störer- und Verursacherbegriff nehmen jedoch genau genommen je eine eigene Funktion wahr. Während der Störerbegriff die polizeipflichtige Person, das heisst diejenige Person, welche die polizeilich gebotene Massnahme zu treffen oder zu dulden hat, bezeichnet, legt der Verursacherbegriff fest, wem die Massnahmekosten zu überbinden sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.3.2004, BVR 2004 S. 447 f.). Damit ist nicht jeder Störer, der die unmittelbare Ausführung in seinem Rechtsbereich zu dulden hat, automatisch auch ersatzpflichtiger Verursacher. Der Kreis der letzteren sollte anhand der aussergesetzlichen Zurechnungskriterien abgegrenzt werden. Obwohl nicht immer genau zwischen duldungspflichtigem Störer und ersatzpflichtigem Verursacher unterschieden wird, ist es der Praxis meist gelungen, die Frage der Kostentragung adäquat zu lösen (USG-Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 59).\nc) Kostenpflichtig sind gemäss Bundesgericht sowohl Zustands- als auch Verhaltensstörer. Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt, so dass auch verantwortlich gemacht werden kann, wer weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt. Ebensowenig ist eine Rechtswidrigkeit erforderlich (BGE 114 Ib 52). Unter den Begriff des Störers fallen namentlich fehlbare Personen, Bewilligungsempfänger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte.\nVerhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder unter seiner Verantwortung ausgeführte Tätigkeiten Dritter ein Gewässer gefährdet oder verunreinigt. Als Zustandsstörer gilt, wer über die störende Sache rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (URP 1997, S. 165; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib 44). Der Kreis der Verursacher wird durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit begrenzt: Verhaltensstörer ist nur eine Person, deren Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt oder die Beeinträchtigung verursacht hat. Als Zustandsstörer kommt nur eine Person in Frage, deren Sache selber unmittelbar die Quelle der Gefahr oder der Beeinträchtigung gebildet hat."}