Der Beschwerdeführer macht geltend, der Raum mit der Küche könne als Aufenthaltsraum für die Angestellten benützt werden. Daher sei die Küche zu belassen. Es ist nicht ersichtlich, wozu ein Aufenthaltsraum eine voll eingerichtete Küche mit Herd, Backofen und Kühlschrank benötigt. Zudem ist das Gebäude als Lagerraum und nicht als Aufenthaltsraum bewilligt worden. Die Nichtentfernung der Küche im Lagerraum provoziert die Nutzung als Freizeitraum geradezu. Eine Kontrolle der bewilligten Nutzung ist unmöglich. Das öffentliche Interesse fordert daher die Entfernung der Küche, was vorliegend verhältnismässig ist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juli 2011 (VWBES.2010.404)