Sie bleibt gemäss Verfügung des BJD unbewilligt bestehen. Wie bereits festgestellt, ist für das Lagergebäude nur die Nutzung als Lager – wie im 2007 bewilligt – und nicht als Partyraum erlaubt. Für die Lagernutzung ist eine Küche hinderlich resp. nicht notwendig. Die Entfernung der Küche führt dazu, dass das Lagergebäude nicht mehr als Partyraum benutzt wird. Die Massnahme ist damit geeignet und erforderlich, um die Nutzung gemäss Bewilligung 2007 durchzusetzen. Die Kosten der Entfernung der Küche stellen keinen grossen Eingriff dar. Die Entfernung ist verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Raum mit der Küche könne als Aufenthaltsraum für die Angestellten benützt werden.