Selbst geeignete und erforderliche Massnahmen können unverhältnismässig sein, wenn die Schwere des Eingriffs in einem Missverhältnis zum verfolgten öffentlichen Interesse steht (BGE 115 Ia 31). b) Das BJD verfügte die Entfernung der eingebauten Küche, erachtete jedoch die Beseitigung der Terrasse auf der Süd- und Westseite des Lagergebäudes als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde eventualiter darum, die Küche für den Aufenthaltsraum stehen lassen zu dürfen. Die Beseitigung der Terrasse ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie bleibt gemäss Verfügung des BJD unbewilligt bestehen.