40 Abs. 1 Satz 3 RPV hat der Beschwerdeführer mit dem Betriebskonzept den Nachweis zu erbringen, dass der landwirtschaftliche Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt. Das eingereichte Betriebskonzept gibt dazu jedoch keine Auskunft. Es ist ungenügend. Damit bleibt der Beschwerdeführer den Nachweis schuldig, dass er auf den nichtlandwirtschaftlichen Betrieb angewiesen ist. Er kann nicht geltend machen, dass er seinem Treuhänder sämtliche Daten gegeben habe. Die Arbeiten des von ihm beauftragten Treuhänders sind ihm anzurechnen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG nicht.