O., N 9 zu Art. 24b RPG). Der Beschwerdeführer reichte (…) ein Betriebskonzept ein. Anlässlich des Delegationsaugenscheins führte der Vertreter des Amts für Landwirtschaft aus, aufgrund des eingereichten Betriebskonzepts könnten die relevanten Zahlen, insbesondere der Deckungsbetrag, nicht errechnet werden. Das Betriebskonzept sei daher für die Überprüfung ungenügend, ob der Hof auf das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe angewiesen sei. Dieser Aussage ist beizupflichten. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Betriebskonzept sind die Betriebsfläche, die Standardarbeitskräfte (SAK) und der Tierbestand herauszulesen.