Gebäude und Gebäudeteile, die für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeit nicht mehr benötigt werden, sollen unter erleichterten Voraussetzungen umgenutzt werden können (sog. kleingewerbliche Aufstockung). Damit lässt der Gesetzgeber im Interesse der Erhaltung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe eine Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 1 zu Art. 24b RPG). b) Die Bewilligungsvoraussetzungen beziehen sich einerseits auf die Baute, welche umgenutzt werden soll, und zum andern auf Art und Ausmass der geplanten Nutzung (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 9 zu Art.