RPG ist ein Spezialtatbestand von Art. 24 RPG. Art. 24b RPG ermöglicht einem Betrieb, mit welchem über die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, die Führung eines zweiten, nichtlandwirtschaftlichen bzw. nichtgartenbaulichen Nebenbetriebs. Gebäude und Gebäudeteile, die für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeit nicht mehr benötigt werden, sollen unter erleichterten Voraussetzungen umgenutzt werden können (sog. kleingewerbliche Aufstockung).