Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 7 zu Art. 24b RPG). Damit kann für die Umnutzung in einen Partyraum die Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht erteilt werden. 4.a) Es stellt sich daher die Frage, ob für den Partyraum eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Ausnahmebewilligungen werden erteilt für standortgebundene Bauten gemäss Art. 24 RPG, für Fälle der Besitzstandsgarantie von altrechtlichen zonenfremden Bauten gemäss Art. 24c RPG, für reine Zweckänderungen gemäss Art. 24a RPG, für die kleingewerbliche Aufstockung gemäss Art. 24b RPG, für Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen, die vor Inkrafttreten des RPG (1. Januar 1980) erstellt wurden gemäss Art.