34 RPV aufgezählte Voraussetzung. Weder aus den Ausführungen noch aus dem Betriebskonzept ist ein Zusammenhang zwischen dem Partyraum und dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Weise ersichtlich, dass dieser in der Landwirtschaftszone standortgebunden ist. Wie auch eine Schreinerei, eine Schlosserei, ein Verkaufsladen, eine «Besenwirtschaft», ein Coiffeursalon, mechanische Werkstätten, Einrichtungen für Ferien auf dem Bauernhof, die Vermietung von eigenen Pferden an Dritte oder die Pferdepension gehört der Partyraum zu den nichtlandwirtschaftlichen Gewerben (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 7 zu Art.