Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: (a) die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; (b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und (c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Abs. 4). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Abs. 5). b) Das Lagergebäude wurde im Jahr 2007 als zonenkonformes Gebäude bewilligt. Für die Umnutzung als Partyraum wird geltend gemacht, die Mieteinnahmen würden das Weiterbestehen des landwirtschaftlichen Betriebs sicherstellen. Gemäss Betriebskonzept biete der Partyraum für 50 Personen Platz.