Gemäss Abs. 1 sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: (a) die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung und (b) die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: (a) die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer