34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) erläutert die zulässige Nutzung der Landwirtschaftszone. Gemäss Abs. 1 sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: (a) die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung und (b) die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.