Aus den Erwägungen: 3.a) Voraussetzung einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Das Grundstück, auf dem sich der Partyraum befindet, liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) erläutert die zulässige Nutzung der Landwirtschaftszone.