{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-404_2011-07-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116228&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f0e319d91bdf3d4ed39105678c675ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.07.2011 VWBES.2010.404"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.07.2011 VWBES.2010.404"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.07.2011 VWBES.2010.404"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Nutzungsänderung Lagergebäude"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:23", "Checksum": "978478984aa730a9a358b4acf6d7fc27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.07.2011 VWBES.2010.404\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Nutzungsänderung Lagergebäude\n\n\n5.a) Gemäss Art. 24b Abs. 1 Satz 1 RPG können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle nicht weiterbestehen können. Die Anforderung nach Art. 24 lit. a RPG muss nicht erfüllt sein (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Art. 24b RPG ist ein Spezialtatbestand von Art. 24 RPG. Art. 24b RPG ermöglicht einem Betrieb, mit welchem über die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, die Führung eines zweiten, nichtlandwirtschaftlichen bzw. nichtgartenbaulichen Nebenbetriebs. Gebäude und Gebäudeteile, die für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeit nicht mehr benötigt werden, sollen unter erleichterten Voraussetzungen umgenutzt werden können (sog. kleingewerbliche Aufstockung). Damit lässt der Gesetzgeber im Interesse der Erhaltung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe eine Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 1 zu Art. 24b RPG).\nb) Die Bewilligungsvoraussetzungen beziehen sich einerseits auf die Baute, welche umgenutzt werden soll, und zum andern auf Art und Ausmass der geplanten Nutzung (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 9 zu Art. 24b RPG):\naa) Die zentrale Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist das Erfordernis, dass der Landwirtschaftsbetrieb ohne eine zusätzliche Einkommensquelle nicht weiter bestehen kann (Art. 24b Abs. 1 RPG) bzw. auf das dadurch erzielte Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 RPV). Der Gesuchsteller hat mit einem Betriebskonzept nachzuweisen (Art. 40 Abs. 1 Satz 3 RPV), dass die aus der gewerblichen Aufstockung fliessenden zusätzlichen Einkünfte erforderlich und geeignet sind, um dem Betriebsinhaber und dessen Familie ein existenzsicherndes Einkommen zu gewähren. Als Richtwert für die Überlebensfähigkeit eines bäuerlichen Familienbetriebs dient ein Arbeitslohn von ca. CHF 70‘000.00 pro Jahr bei Vollbetrieb, nach Abzug der betriebsnotwendigen Sachausgaben wie Amortisation, Verzinsung oder Rückstellungen. Die Abklärung der Überlebensfähigkeit eines Betriebs erfolgt sinnvollerweise nicht aufgrund eines einzigen Jahresabschlusses, sondern im Rahmen einer längerfristigen Beurteilung (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 9 zu Art. 24b RPG).\nDer Beschwerdeführer reichte (…) ein Betriebskonzept ein. Anlässlich des Delegationsaugenscheins führte der Vertreter des Amts für Landwirtschaft aus, aufgrund des eingereichten Betriebskonzepts könnten die relevanten Zahlen, insbesondere der Deckungsbetrag, nicht errechnet werden. Das Betriebskonzept sei daher für die Überprüfung ungenügend, ob der Hof auf das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe angewiesen sei. Dieser Aussage ist beizupflichten. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Betriebskonzept sind die Betriebsfläche, die Standardarbeitskräfte (SAK) und der Tierbestand herauszulesen. Weiter sind unter «Budget» die durchschnittlichen Personalkosten 2004 bis 2009 sowie die durchschnittlichen Einkommen 2004 bis 2009 aufgeführt. Ebenfalls ist ein Betrag für die Vermietung des Partyraums budgetiert. Dem Betriebskonzept können jedoch weder die Einnahmen noch die Ausgaben des landwirtschaftlichen Betriebs entnommen werden. Dem Betriebskonzept liegt keine Betriebsrechnung der letzten Jahre bei. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 3 RPV hat der Beschwerdeführer mit dem Betriebskonzept den Nachweis zu erbringen, dass der landwirtschaftliche Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt. Das eingereichte Betriebskonzept gibt dazu jedoch keine Auskunft. Es ist ungenügend. Damit bleibt der Beschwerdeführer den Nachweis schuldig, dass er auf den nichtlandwirtschaftlichen Betrieb angewiesen ist. Er kann nicht geltend machen, dass er seinem Treuhänder sämtliche Daten gegeben habe. Die Arbeiten des von ihm beauftragten Treuhänders sind ihm anzurechnen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG nicht. (…)\n6.a) Kann für die Umnutzung des Lagergebäudes in einen Partyraum keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden, sind die Nutzung sowie die entsprechenden Einrichtungen und Anbauten rechtswidrig. Stellt die Baubehörde einen rechtswidrigen Zustand fest, setzt sie zu dessen Beseitigung eine angemessene Frist (§ 151 PBG). Sie muss vorher prüfen, ob die Wiederherstellungsverfügung geeignet und erforderlich sei und ob eine angemessene Zweck-Mittel-Relation gegeben sei. Selbst geeignete und erforderliche Massnahmen können unverhältnismässig sein, wenn die Schwere des Eingriffs in einem Missverhältnis zum verfolgten öffentlichen Interesse steht (BGE 115 Ia 31).\nb) Das BJD verfügte die Entfernung der eingebauten Küche, erachtete jedoch die Beseitigung der Terrasse auf der Süd- und Westseite des Lagergebäudes als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde eventualiter darum, die Küche für den Aufenthaltsraum stehen lassen zu dürfen. Die Beseitigung der Terrasse ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie bleibt gemäss Verfügung des BJD unbewilligt bestehen.\nWie bereits festgestellt, ist für das Lagergebäude nur die Nutzung als Lager – wie im 2007 bewilligt – und nicht als Partyraum erlaubt. Für die Lagernutzung ist eine Küche hinderlich resp. nicht notwendig. Die Entfernung der Küche führt dazu, dass das Lagergebäude nicht mehr als Partyraum benutzt wird. Die Massnahme ist damit geeignet und erforderlich, um die Nutzung gemäss Bewilligung 2007 durchzusetzen. Die Kosten der Entfernung der Küche stellen keinen grossen Eingriff dar. Die Entfernung ist verhältnismässig."}