{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-404_2011-07-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116228&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f0e319d91bdf3d4ed39105678c675ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.07.2011 VWBES.2010.404"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.07.2011 VWBES.2010.404"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.07.2011 VWBES.2010.404"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Nutzungsänderung Lagergebäude"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:23", "Checksum": "978478984aa730a9a358b4acf6d7fc27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.07.2011 VWBES.2010.404\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Nutzungsänderung Lagergebäude\n\nSOG 2011 Nr. 23\nArt. 24b RPG, Art. 40 Abs. 1 Satz 3 RPV. Der Betriebsinhaber hat für die Erteilung der Ausnahmebewilligung für eine kleingewerbliche Aufstockung den Nachweis zu erbringen, dass diese für ein existenzsicherndes Einkommen für ihn und die Familie erforderlich und geeignet ist. Erbringt der Betriebsinhaber diesen Nachweis nicht, ist die Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen.\nSachverhalt:\nB. reichte ein nachträgliches Baugesuch zur Umnutzung des Lagergebäudes in ein Mehrzweckgebäude mit Nutzung für Festanlässe im geschlossenen Rahmen sowie Znüni- und Aufenthaltsraum mit Einbau einer kleinen Küche ein. Das Lagergebäude steht auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone. Das Bau- und Justizdepartement bewilligte das Baugesuch nicht und verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands resp. den Rückbau der kleinen Küche. Gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements erhob B. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Voraussetzung einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Das Grundstück, auf dem sich der Partyraum befindet, liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) erläutert die zulässige Nutzung der Landwirtschaftszone. Gemäss Abs. 1 sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: (a) die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung und (b) die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: (a) die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieb erzeugt werden; (b) die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und (c) der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt (Abs. 2). Zonenkonform sind schliesslich Bauten für Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs für abtretende Generationen (Abs. 3). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: (a) die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; (b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und (c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Abs. 4). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Abs. 5).\nb) Das Lagergebäude wurde im Jahr 2007 als zonenkonformes Gebäude bewilligt. Für die Umnutzung als Partyraum wird geltend gemacht, die Mieteinnahmen würden das Weiterbestehen des landwirtschaftlichen Betriebs sicherstellen. Gemäss Betriebskonzept biete der Partyraum für 50 Personen Platz. Den Mietern des Partyraums sei es freigestellt, selber zu grillieren bzw. zu kochen oder einen Party-Service aufzubieten. Anlässlich des Delegationsaugenscheins vom 4. Juli 2011 wurde ausgeführt, der Partyraum diene dem Aufbau des Agrotourismus. Den Touristen möchte man das Leben auf dem landwirtschaftlichen Betrieb näher bringen. Entsprechend würden für die Mieter Rundgänge durch den landwirtschaftlichen Betrieb angeboten. Damit erfüllt der Partyraum jedoch keine in Art. 34 RPV aufgezählte Voraussetzung. Weder aus den Ausführungen noch aus dem Betriebskonzept ist ein Zusammenhang zwischen dem Partyraum und dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Weise ersichtlich, dass dieser in der Landwirtschaftszone standortgebunden ist. Wie auch eine Schreinerei, eine Schlosserei, ein Verkaufsladen, eine «Besenwirtschaft», ein Coiffeursalon, mechanische Werkstätten, Einrichtungen für Ferien auf dem Bauernhof, die Vermietung von eigenen Pferden an Dritte oder die Pferdepension gehört der Partyraum zu den nichtlandwirtschaftlichen Gewerben (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 7 zu Art. 24b RPG). Damit kann für die Umnutzung in einen Partyraum die Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht erteilt werden.\n4.a) Es stellt sich daher die Frage, ob für den Partyraum eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Ausnahmebewilligungen werden erteilt für standortgebundene Bauten gemäss Art. 24 RPG, für Fälle der Besitzstandsgarantie von altrechtlichen zonenfremden Bauten gemäss Art. 24c RPG, für reine Zweckänderungen gemäss Art. 24a RPG, für die kleingewerbliche Aufstockung gemäss Art. 24b RPG, für Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen, die vor Inkrafttreten des RPG (1. Januar 1980) erstellt wurden gemäss Art. 37a RPG und für die kantonalrechtlichen Sondertatbestände gemäss Art. 24d RPG (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 14 zu Vorbemerkungen Art. 24 ff. RPG).\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vermietung des Partyraums stelle das Überleben des landwirtschaftlichen Betriebs sicher. Mit den Mieteinnahmen könne sein Einkommen aufgestockt werden. Ob für die Nutzung des Partyraums eine Ausnahmebewilligung für kleingewerbliche Aufstockung gemäss Art. 24b RPG erteilt werden kann, ist im Folgenden zu prüfen. Die weiteren Ausnahmetatbestände nach Art. 24, 24a, 24c, 24d und 37a RPG sind eindeutig nicht erfüllt und werden nicht weiter geprüft."}