Bei einer strafrechtlichen Verurteilung berücksichtigt der EGMR Faktoren wie Natur und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die Zeit, die seit der Straftat vergangen ist, das Verhalten, die Staatsangehörigkeit, die familiäre Situation im Aufenthaltsstaat und die zu erwartenden Schwierigkeiten für das Familienleben im Zielstaat (Peter Uebersax et al. [Hrsg.]: Ausländerrecht, Basel 2009, Rz 16.68; BGE 126 II 425). Der Beschwerdeführer hat mehrere schwere Straftaten begangen. Er lebt seit ca. 23 Jahren in der Schweiz. Dies allerdings mit Unterbrüchen durch den Gefängnisaufenthalt und den in der Heimat geleisteten Militärdienst.