(…) Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Eingriffe sind gestattet, wenn sie sich nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig ist. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung berücksichtigt der EGMR