In seinem Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich zwar folgern, dass bei der Ausweisung von Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, dass der Entscheid letztlich aber immer von der Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall abhänge. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass bei den Fällen, welche der Gerichtshof gutgeheissen habe, jeweils besondere Umstände (etwa Gehörlosigkeit, besondere Abhängigkeit von den Angehörigen, nahe Angehörige mit Bürgerrecht des Aufenthaltsstaats, keine Kenntnis der Sprache des Heimatlands, wesentliche