In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesgericht mit den einschlägigen Entscheiden des EGMR auseinandergesetzt. In seinem Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich zwar folgern, dass bei der Ausweisung von Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, dass der Entscheid letztlich aber immer von der Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall abhänge.