13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantieren den Schutz des Privat- und Familienlebens. Auf Art. 8 EMRK kann sich berufen, wer in der Schweiz eine enge und schützenswerte Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern hat. Diese Beziehung muss tatsächlich gelebt werden (BGE 109 Ib 183). b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht nur bei jugendlichen, sondern ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, als betroffen angesehen.